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Der Tod in der Grauzone
Von: Matthias Ruch
Die Zeit, April 17, 2001
Die Sterbehilfe ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.
So umstritten die Probleme rund um die Sterbehilfe unter Medizinern,
Juristen und Philosophen auch sind, in einem sind sie sich einig: Die
Rechtspraxis wird der Realität auf Intensivstationen und in Pflegeheimen
immer schwerer gerecht. Die Fähigkeit der modernen Apparatemedizin,
Todgeweihte lange am Leben zu halten, hat juristische Probleme geschaffen,
die dem Gesetzgeber früher nicht bewusst waren. Anders als in den
Niederlanden ist die Sterbehilfe hierzulande gesetzlich nicht ausdrücklich
geregelt. Die Mord- und Totschlagparagrafen 211 und 212 des
Strafgesetzbuches sind für diese Fälle nicht konzipiert, und auch der
Paragraf 216, der die Tötung auf Verlangen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis fünf Jahren bedroht, deckt die Problematik nicht ab.
Offiziell wird die aktive Sterbehilfe von Politikern und Verbänden
vehement abgelehnt, während deren passive Form ebenso wie die indirekte
Sterbehilfe auch in Deutschland weitgehend akzeptiert ist. Doch die
juristischen Abgrenzungen zwischen "Tun und Unterlassen", "Wollen
und Inkaufnehmen" verschwimmen tagtäglich im Graufeld der Praxis.
Eindeutig ist die Rechtslage nur bei der passiven Sterbehilfe, also dem
Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen: Wenn der Patient ausdrücklich
verlangt, eine Behandlung einzustellen oder gar nicht erst zu beginnen,
muss der Arzt diesem Willen folgen. Schwieriger sind jene Fälle, in denen
Patienten - wie zum Beispiel Walter K. - erklärungsunfähig sind. Hat der
Sterbevorgang bereits eingesetzt, gestattet der Bundesgerichtshof den
Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion
oder künstliche Ernährung. Könnte der erklärungsunfähige Patient aber
noch längere Zeit leben, etwa beim apallischen Syndrom, ist sein mutmaßlicher
Willen zu berücksichtigen.
Die Frage ist: Wer ermittelt diesen mutmaßlichen Willen? Dabei stützt
sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf Paragraf 1904 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, der sich auf lebensgefährdende Eingriffe bezieht. Er
verlangt neben der Einwilligung des Betreuers zusätzlich die Genehmigung
durch ein Vormundschaftsgericht. Diese Regelung wendet der BGH analog auch
auf lebensbeendende Maßnahmen an. Den mutmaßlichen Patientenwillen müssen
also sein Betreuer und das Gericht ermitteln. Liegt kein
Patiententestament vor, sind dazu mündliche Äußerungen und religiöse
Überzeugungen heranzuziehen. Diese Auslegung des BGH ist allerdings für
die Amtsrichter im Einzelfall nicht verbindlich.
Anders als bei der passiven verabreicht der Arzt bei der indirekten
Sterbehilfe Schmerzmittel, die den Todeseintritt beschleunigen können.
Die Zulässigkeit dieser Vergabe hat der Bundesgerichtshof 1996 erstmals
bestätigt: "Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation
entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei
einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte,
aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt
beschleunigen kann."
Für das Strafrecht bedeutsam ist in diesen Fällen der Vorsatz des Arztes.
Gibt er beispielsweise Morphine zur Schmerzlinderung, selbst wenn er
sicher weiß, dass der Patient dadurch früher stirbt, geht er straflos
aus. Verabreicht er allerdings dieselbe Dosis in der Absicht, den Tod des
Leidenden herbeizuführen, macht er sich strafbar.
Der wahre Vorsatz eines Arztes lässt sich jedoch nur schwer ermitteln.
Die Unterscheidung zwischen der erlaubten indirekten Sterbehilfe und der
verbotenen aktiven Tötung verschwimmt daher in der Praxis nur allzu oft.
Ähnliches gilt für das Abschalten einer Maschine zum Unterlassen der
Weiterbehandlung: Während der BGH dies als passive Sterbehilfe
interpretiert, sehen Rechtsdogmatiker darin ein aktives Tun. Und auch bei
der - grundsätzlich straflosen - Beihilfe zur Selbsttötung verwischen
die Grenzen zwischen Suizidteilnahme und Tötung auf Verlangen. Wer Gift
lediglich beschafft, ist straflos, wer es verabreicht, wird bestraft.
Mit verschiedenen Ansätzen wurde in den vergangenen Jahren versucht, den
juristischen Nebel zu lichten. Einzelne Gerichte gingen in der
Interpretation dessen, was noch als zulässige Sterbehilfe gilt, sehr weit.
Das Rechtsklima haben sie damit jedoch nicht verändert. Mediziner und
Juristen legten Alternativentwürfe zu Paragraf 216 vor, aber aus Berlin
sind konkrete Gesetzesänderungen derzeit nicht zu erwarten. Daher
versuchen andere, den Anwendungsbereich des Paragrafen 216 einzuschränken
oder die Sterbehilfe über die Notstandsregelung 34 zu rechtfertigen, die
besagt, dass man in ein Rechtsgut eingreifen darf, um ein höherrangiges
zu schützen. Dazu müsste kein Gesetz geändert werden.
Der Rechtsstreit schwelt. Eine verbindliche Entscheidung kann nur der
Gesetzgeber oder das Bundesverfassungsgericht herbeiführen. Doch bislang
haben sich die Karlsruher Richter nicht geäußert.
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